„Crowdworker“ ist kein Angestellter

Eine Vereinbarung eines „Crowdworkers“ mit dem Betreiber einer Internetplattform, die keine Verpflichtung zur Übernahme von Aufträgen enthält, begründet kein Arbeitsverhältnis. Dies entschied das Landesarbeitsgericht München.

Vor dem LAG München hatte ein Mikrojobber darauf geklagt, Angestellter der Internetfirma zu sein, die ihm die Jobs vermittelte. Der Kläger machte nach der Vermittlung durch die Plattform u. a. Fotos von Tankstellen und Märkten, um sie zur Überprüfung der jeweiligen Warenpräsentation weiterzuleiten – und verdiente in 20 Stunden/Woche rund 1.800 Euro monatlich. Als die Plattform die Zusammenarbeit mit ihm beenden wollte, erhob er erfolglos Klage.

Entgeltfortzahlung auch bei weiterem Krankheitsfall auf sechs Wochen beschränkt

Grundsätzlich ist der gesetzliche Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall auch dann auf die Dauer von sechs Wochen beschränkt, wenn während bestehender Arbeitsunfähigkeit eine neue, auf einem anderen Grundleiden beruhende Krankheit auftritt, die ebenfalls Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat (Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls).

Ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch entsteht nur dann, wenn die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung bereits zu dem Zeitpunkt beendet war, zu dem die weitere Erkrankung zur Arbeitsunfähigkeit führte. So entschied das Bundesarbeitsgericht.

Es hielt die Revision der Klägerin nicht für begründet. Wenn ein Arbeitnehmer krankheitsbedingt arbeitsunfähig sei und sich daran in engem zeitlichen Zusammenhang eine im Wege der „Erstbescheinigung“ attestierte weitere Arbeitsunfähigkeit anschließe, müsse der Arbeitnehmer darlegen und beweisen, dass die vorangegangene Arbeitsunfähigkeit im Zeitpunkt des Eintritts der weiteren Arbeitsverhinderung geendet hatte. Dies sei der Klägerin im vorliegenden Fall nicht gelungen. Eine Untersuchung der Klägerin durch den behandelnden Arzt bei der Feststellung der attestierten Arbeitsunfähigkeit sei nicht erfolgt.

Höheres Elterngeld bei monatlichen Umsatzbeteiligungen

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschied, dass Arbeitnehmer, die neben ihrem Angestelltengehalt monatliche Umsatzbeteiligungen erhalten, Anspruch auf ein höheres Elterngeld haben.

Eine angestellte Zahnärztin hatte von ihrem Arbeitgeber eine Grundvergütung von 3.500 Euro/Monat und Umsatzbeteiligungen erhalten, die zwischen rd. 140 Euro und 2.300 Euro/Monat schwankten. Nach der Geburt ihres Kindes beantragte sie Elterngeld. Bei der Berechnung blieben die Umsatzbeteiligungen unberücksichtigt. Die Behörde vertrat die Auffassung, dass dieser Teil des Einkommens steuerlich als „sonstige Bezüge“ behandelt werde und das Elterngeld damit nicht erhöhe. Als laufende Bezüge können diese auch deshalb nicht angesehen werden, da sie nur bei Überschreitung bestimmter Mindestbeträge gezahlt würden.

Das Gericht gab jedoch der Klägerin Recht. Bei den Umsatzbeteiligungen handele es sich hier um laufenden Arbeitslohn, da die Beteiligungen nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen jeweils bezogen auf einen Monat berechnet und gezahlt würden. Die Beteiligung sei damit einem Lohnzahlungszeitraum zugehörig und müsse dem Arbeitslohn zugerechnet werden wie etwa eine Überstundenvergütung. Entscheidend seien auch nicht die Einzelheiten der Berechnung, sondern allein der Zahlungszeitraum.

Seit 01.01.2020: Austauschprämie für Ölheizungen

Der Austausch einer alten Ölheizung gegen eine neue, effizientere und klimafreundlichere Anlage wird seit 1. Januar 2020 mit der Austauschprämie für Ölheizungen gefördert. Wer seine Ölheizung durch eine Heizung ersetzt, die vollständig mit erneuerbaren Energien betrieben wird – z. B. eine Wärmepumpe oder eine Biomasse-Anlage – kann einen Zuschuss in Höhe von 45 % der Investitionskosten erhalten. Für Gas-Hybridheizung mit einem Erneuerbaren-Anteil von mindestens 25 % – z. B. über die Einbindung von Solarthermie – gibt es einen Investitionszuschuss von 40 %.

Die novellierte Richtlinie des Programms „Wärme aus erneuerbaren Energien“ sieht neben der Austauschprämie für Öl weitere Verbesserungen vor. Auch für energieeffiziente und klimafreundliche Heizungen, die keine alte Ölheizung ersetzen, gibt es Investitionszuschüsse: 35 % für Heizungen, die vollständig mit erneuerbaren Energien betrieben werden, 30 % für Gas-Hybridheizungen mit einem Erneuerbaren-Anteil von mindestens 25 % und 20 % für Gas-Brennwertheizungen, die auf die spätere Einbindung erneuerbarer Energien vorbereitet sind. Die Fördersystematik des Marktanreizprogramms wird mit der Novelle stark vereinfacht: die einheitlichen prozentualen Fördersätze ersetzen die Festbetragsförderung mit einer Vielzahl verschiedener Bonusregelungen.

Die Investitionszuschüsse für energieeffiziente und klimafreundliche Heizungen können beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beantragt werden.

DATEV-Marktplatz

Softwaregestützte Optimierungsmöglichkeiten für Ihre betrieblichen Erfordernisse gibt es viele. Die DATEV hat einen Marktplatz eingerichtet und für Sie vorsortiert. Wir als BHT-Steuerberatung bieten nun unseren Mandanten mehr Möglichkeiten mit dem DATEV-Marktplatz. Weitere Informationen finden Sie unter „Digitalisierung“.

Exzellenter Arbeitgeber 2020

Exzellenter Arbeitgeber 2020Unsere Partner Hans-Georg Töhne und Jens Hahne konnten am 23. Januar 2020 abermals die Auszeichnung „Exzellenter Arbeitgeber“ des Steuerberaterverbandes Niedersachen Sachsen-Anhalt entgegen nehmen. Da der Erfolg einer Steuerkanzlei von der Beratungsqualität der Partner, dem Fachwissen der Mitarbeiter, einer guten Teamarbeit und der mandantenorientierten Einstellung abhängt, freut es uns, mit dem Arbeitgeber-Siegel 2020 erneut zu zeigen, dass wir uns zu den Besten zählen dürfen. Die lange Betriebszugehörigkeit vieler unserer Mitarbeiter, das gute Interesse an Fort- und Weiterbildungen wie auch die stete Nachwuchsförderung durch die Besetzung unserer Ausbildungsstellen zeigt, dass unsere Aktivitäten für ein gutes Betriebsklima und individuelle Entwicklungsmöglichkeiten wirksam sind. Vielen Dank an das gesamte Team der BHT-Steuerberatung!
Mehr über das Qualitätssiegel „Exzellenter Arbeitgeber“ erfahren Sie hier:

https://www.steuerberater-verband.de/arbeitgebersiegel/

Fachassistentin Lohn & Gehalt

Sara Schrader, Finanz- & LohnbuchhaltungAm 14. Januar 2020 hat unsere Mitarbeiterin Frau Sara Schrader aus der Buchhaltungsabteilung die Prüfung zur „Fachassistentin Lohn und Gehalt“ bei der Steuerberaterkammer Niedersachsen in Hannover bestanden. Dazu gratulieren wir sehr herzlich und danken für den Ehrgeiz und Einsatz, denn neben der täglichen Arbeit hat die ausgebildete Bürokauffrau bereits die Fortbildung zur Finanzbuchhalterin gemeistert.

30 treue Dienstjahre

Lothar Kaleita, Jahresabschlüsse und SteuererklärungenLothar Kaleita stieg am 1. Januar 1990 in unsere Steuerkanzlei ein und setzte hier seine berufliche Laufbahn erfolgreich fort, die 1985 mit dem Prädikat „sehr gut“ abgeschlossenen Berufsausbildung zum Steuerfachgehilfen begann. 1999 folgte die Qualifizierung zum Steuerfachwirt. Die Abteilung Jahresabschluss, die BHT-Partner wie auch das gesamte BHT-Team danken ihm für seine hohe Fachkompetenz im Dienste der Mandanten und die langjährige Treue.

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