Outplacement-Beratung für berufliche Neuorientierung ist steuerfrei

Arbeitnehmer, die sich beruflich neu orientieren und dafür von ihrem Arbeitgeber eine sog. Outplacement-Beratung erhalten, müssen dies nicht versteuern. Das geht aus dem Jahressteuergesetz 2020 hervor. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Arbeitgeber den ausscheidenden Mitarbeiter selbst berät oder die Leistung von einem Dritten erbracht wird.

Die Beratung darf dabei bereits vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses und während der Arbeitszeit durchgeführt werden oder auch nach dem Ausscheiden aus der Firma. Das Finanzamt muss dabei u. a. auch Kosten für einen Headhunter anerkennen, der sich um einen neuen Arbeitsplatz kümmert.

Wenn der Arbeitnehmer die Kosten für eine solche Beratung selbst trägt, können diese als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Statt Arbeitslohn gewährte Tankgutscheine und Werbeeinnahmen unterliegen der Beitragspflicht

Das Bundessozialgericht entschied, dass Tankgutscheine über einen bestimmten Euro-Betrag und Einnahmen aus der Vermietung von Werbeflächen auf privaten Pkw, die als neue Gehaltsanteile an Stelle des Bruttoarbeitslohns erzielt werden, sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt sind und damit der Beitragspflicht unterliegen.

Im Streitfall vereinbarte eine Arbeitgeberin mit ihren Arbeitnehmern im Rahmen einer sog. Nettolohnoptimierung im Jahr 2010 individuelle Bruttoentgeltverzichte zwischen 249 und 640 Euro im Monat bei gleichbleibender Arbeitszeit. Die bisherige Bruttovergütung wurde zur Berechnung künftiger Gehaltsansprüche weitergeführt, gleichzeitig wurden „neue Gehaltsanteile“ u. a. in Form von monatlichen Tankgutscheinen von 40 Euro und Mietzahlungen für die Bereitstellung von Werbeflächen in Höhe von 21 Euro im Monat vereinbart. Der beklagte Rentenversicherungsträger forderte nach einer Betriebsprüfung von der Arbeitgeberin Sozialversicherungsbeiträge nach. Das Bundessozialgericht gab der Revision des Rentenversicherungsträgers statt.

WEG: Auch während Corona-Pandemie „Geisterversammlung“ nicht rechtmäßig

Während der Corona-Pandemie können für Eigentümerversammlungen Einschränkungen gelten. Allerdings kann ein Verwalter sich nicht nur selbst einladen. Beschlüsse, die nur in Anwesenheit des Verwalters und maximal einer weiteren Person gefasst werden, sind nichtig. So entschied das Amtsgericht Bad Schwalbach.

Corona-bedingte Betriebsschließung – Gastwirt bekommt von Versicherung keine Entschädigung

Obwohl er eine Versicherung gegen infektionsbedingte Betriebsschließungen abgeschlossen hatte, bekommt ein Gastwirt daraus keine Entschädigung für seine coronabedingten Umsatzausfälle. So entschied das Landgericht Frankenthal.

Ob eine Versicherung für die Folgen von Corona zahlen müsse, hänge in jedem Einzelfall vom genauen Wortlaut der Versicherungsbedingungen ab. Wenn diese eine Zahlung nur vorsehen, wenn bestimmte, im Text namentlich aufgezählte Krankheiten und Erreger ausbrechen, müsse das Coronavirus in der Aufzählung erwähnt sein. Andernfalls stehe dem Versicherungsnehmer keine Versicherungsleistung zu.

Stabwechsel

Die Telefondurchwahl bleibt, doch ab 1.4. wird die Bilanzbuchhalterin Nicole Nolte statt der Steuerfachangestellten Susanne Meyer abnehmen. Frau Meyer verlässt unsere Kanzlei, um eine Non Profit Organisation mit ihrer Fachkompetenz zu unterstützen. Frau Nolte bringt als Steuerfachangestellte und geprüfte Bilanzbuchhalterin über 20 Jahre Berufserfahrung in der freien Wirtschaft mit und ergänzt damit bestens unser Leistungsangebot für unsere gewerblichen Mandanten.

10 jähriges Jubiläum bei BHT

Im Home-Office lässt es sich leider nicht gut feiern, doch die gesamte BHT-Mannschaft – Partner, Berater, Kolleginnen und Kollegen – gratuliert Birgitt Wenhold am 01. April zum ersten Jahrzehnt in der Finanz- und Lohnbuchhaltung unserer Steuerberatung und freut sich auf weitere Jahre.

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