Arbeitslohn durch Übertragung einer Versorgungszusage auf einen Pensionsfonds

Im Streitfall hatte eine GmbH einem Gesellschafter und Geschäftsführer (Kläger) eine Pensionszusage erteilt. Bei Veräußerung der GmbH wurde die Tätigkeit als Geschäftsführer beendet und die eingegangene Pensionsverpflichtung auf einen Pensionsfonds übertragen.

Das beklagte Finanzamt rechnete dem steuerpflichtigen Arbeitslohn des Klägers einen Betrag i. H. der bei der GmbH gebildeten Pensionsrückstellung von 233.680 Euro zu. Der Kläger vertrat die Ansicht, es liege kein Arbeitslohn vor und falls Arbeitslohn anzunehmen sei, sei dieser steuerfrei. Die Klage vor dem Finanzgericht Köln und die Revision vor dem Bundesfinanzhof blieben erfolglos. Das Finanzgericht Köln habe nach Auffassung des Bundesfinanzhofs zu Recht entschieden, dass die GmbH dem Kläger durch die Übertragung der Pensionszusage gegen Zahlung der Ablöseleistung auf den Pensionsfonds steuerbaren Arbeitslohn zugewandt hat. Des Weiteren sei der dem Kläger durch die Übertragung der Pensionszusage von der GmbH auf den Pensionsfonds zugeflossene Arbeitslohn im Streitfall nicht steuerfrei, da die GmbH den für die Steuerfreiheit erforderlichen Antrag nach dem Einkommensteuergesetz unstreitig nicht gestellt habe.

Private Nutzung des Diensttelefons lohnsteuerpflichtig?

Ein Arbeitnehmer hatte sein privates Telefon zunächst an den Arbeitgeber verkauft und dann dienstlich genutzt. Beide Parteien schlossen dazu einen Kaufvertrag über das Gerät zum Preis von einem Euro. Der Arbeitgeber übernahm die gesamten Kosten des Mobilfunkvertrags und führte darauf, wie üblich bei Diensttelefonen, keine Lohnsteuer ab. Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung kam es allerdings zum Streit mit dem Finanzamt, denn die Prüfer sahen in dem Handyverkauf an den Arbeitgeber einen sog. Gestaltungsmissbrauch. Der symbolische Preis von einem Euro sei nicht üblich. Aus diesem Grund verlangten die Prüfer rückwirkend Lohnsteuer auf die vom Arbeitgeber getragenen Kosten des Mobilfunkvertrags.

Die dagegen gerichtete Klage vor dem Finanzgericht München hatte Erfolg. Für die Steuerfreiheit des Telefons sei die Kaufpreishöhe unerheblich. Das gelte selbst dann, wenn ein Beschäftigter ein zuvor privates Handy für nur einen Euro an seinen Arbeitgeber verkauft und dann als Diensthandy zurückbekommen hat. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

Die Außenprüfung durch das Finanzamt

Unter die Außenprüfungen fallen die Betriebsprüfung, die Umsatzsteuer-Sonderprüfung und die Lohnsteuer-Außenprüfung. Daneben existiert noch die Steuerfahndung, die überwiegend zur Feststellung steuerstrafrechtlich relevanter Sachverhalte tätig wird. Die Betriebsprüfung wird gesetzlich nur tätig bei land- und forstwirtschaftlichen sowie gewerblichen Betrieben und bei freiberuflich Tätigen.

Damit eine zweckmäßige Auswahl der zu prüfenden Betriebe erfolgen kann, werden diese je nach Größe in bestimmte Klassen eingeteilt (Großbetriebe, Mittelbetriebe, Kleinbetriebe und Kleinstbetriebe). Je nach Einteilung wird auf der Verwaltungsseite häufig eine andere Dienststelle mit der Prüfung betraut: für Großbetriebe die Groß- und Konzernbetriebsprüfung, für Mittel- und Kleinbetriebe die Amtsbetriebsprüfungsstellen des Finanzamtes. Kleinstbetriebe werden häufiger direkt vom zuständigen Finanzamtssachbearbeiter geprüft.

Die Betriebsprüfung beginnt mit den ersten Prüfungshandlungen. Die Anordnung, die dem zu prüfenden Betrieb mitzuteilen ist, enthält den Beginn, den zu prüfende Zeitraum und auch den Namen des Prüfers/der Prüferin. In der heutigen Zeit der elektronischen Buchführung wird mit der Prüfungsanordnung auch häufig ein Datenträger angefordert, den der/die Prüfer/in vorab auswertet. Dazu bedient sich der Prüfer in der Regel einer Analysesoftware. Diese Praxis wird auch von den Finanzgerichten als zulässig angesehen.

Die Prüfung im Betrieb endet i. d. R. mit einer Schlussbesprechung, in der die Feststellungen des Prüfers/der Prüferin mit dem Steuerpflichtigen und seinem Berater erörtert werden. Daran anschließend wird der Prüfungsbericht erstellt und übersandt. Einwendungen gegen den Bericht sind zwar möglich, aber nicht rechtlich wirksam. Dies ist nur mit einem Einspruch gegen die nach der Prüfung erteilten geänderten Steuerbescheide möglich.

Die Umsatzsteuer-Sonderprüfung und die Lohnsteuer-Außenprüfung befassen sich mit abgegrenzten Prüfungsbereichen durch spezielle Fachkräfte der Finanzverwaltung. Daneben setzt die Finanzverwaltung noch Prüfer mit speziellen Fachkenntnissen, z. B. für Auslandsbeziehungen, Bewertung von Pensionsrückstellungen, aber auch Bundesbetriebsprüfer des Bundeszentralamtes für Steuern ein. Im Rahmen einer Betriebsprüfung – aber auch ohne diesen Anlass – holt das Finanzamt Auskünfte bei vielen Behörden im Inland zu Sachverhalten mit steuerlichen Auswirkungen ein, gibt aber andererseits auch gewonnene Erkenntnisse durch Kontrollmitteilungen an andere Finanzbehörden weiter. Dies gilt auch für ausländische Steuerbehörden im Rahmen der zwischenstaatlichen Amtshilfe.

Zur Aufforderung zur Überlassung eines Datenträgers nach „GDPdU“ zur Betriebsprüfung

Die Aufforderung der Finanzverwaltung an einen Steuerpflichtigen, der seinen Gewinn im Wege der Einnahmen- Überschussrechnung ermittle, zu Beginn einer Außenprüfung einen Datenträger „nach GDPdU“ (Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen) zur Verfügung zu stellen, sei als unbegrenzter Zugriff auf alle elektronisch gespeicherten Unterlagen unabhängig von den gemäß der Abgabenordnung bestehenden Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten des Steuerpflichtigen zu verstehen und damit rechtswidrig.

Eine solche Aufforderung sei nach Auffassung des Bundesfinanzhofs zudem unverhältnismäßig, wenn bei einem Berufsgeheimnisträger nicht sichergestellt sei, dass der Datenzugriff und die Auswertung der Daten nur in den Geschäftsräumen des Steuerpflichtigen oder in den Diensträumen der Finanzverwaltung stattfänden.

Berechnungsgrundlage für Rentenbescheid muss nachvollziehbar sein

Rentenversicherungsträger dürfen keine Angaben im Rentenbescheid weglassen, die für die Prüfung der Berechnung unerlässlich sind. Werden entscheidende Angaben erst in einem Widerspruchsverfahren nachgeliefert, muss der Rentenversicherungsträger die Kosten für einen Widerspruch erstatten. So entschied das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen.

Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung von Schäden durch Unwetter mit Hochwasser

Die Unwetterereignisse mit Hochwasser im Juni/Juli 2021 haben viele Regionen in mehreren Bundesländern schwer getroffen. Die Finanzministerien Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg sowie das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat (BayLfSt) u. a. haben aktuelle Katastrophenerlasse verabschiedet, denen das Bundesministerium der Finanzen zugestimmt hat. Darin werden u. a. diverse steuerliche Erleichterungen für von den Unwetterereignissen Betroffene geregelt. Die Erlasse gliedern sich wie folgt:

1. Stundungs- und Vollstreckungsmaßnahmen sowie Anpassungen der Vorauszahlungen
2. Nachweis steuerbegünstigter Zuwendungen
3. Verlust von Buchführungsunterlagen
4. Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Lohnsteuer

  • Gemeinsame Regelungen für Einkünfte aus Landund Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständige Arbeit
  • Sonderregelungen für die Land- und Forstwirtschaft
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • Lohnsteuer
  • Aufwendungen für existenziell notwendige Gegenstände als außergewöhnliche Belastungen
  • Freibetrag im Lohnsteuerabzugsverfahren

5. Grundsteuer
6. Gewerbesteuer

Ergänzend zu den Katastrophenerlassen der betroffenen Bundesländer, haben sich Bund und Länder in Sondersitzungen auf weitere Erleichterungen geeinigt.
Es wurde u. a. Folgendes vereinbart:

  • Geringere Nachweispflichten bei der Prüfung der wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit,
  • Ermöglichung des Einsatzes eigener Mittel gemeinnütziger Körperschaften zur Unterstützung der Betroffenen auch außerhalb der Satzungszwecke,
  • Gewährung des Betriebsausgabenabzugs für zahlreiche Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen,
  • Möglichkeit für Arbeitgeber, ihren geschädigten Angestellten unentgeltlich Verpflegung zur Verfügung zu stellen, und z. B. Fahrzeuge, Wohnungen und Unterkünfte steuerfrei zur Nutzung zu überlassen,
  • Ermöglichung für Unternehmen, unentgeltlich Beherbergungs- und sonstige Leistungen (z. B. Aufräumarbeiten mit eigenem Gerät und Personal) an Betroffene zu erbringen oder für den täglichen Bedarf notwendige Güter zur Verfügung zu stellen, ohne dass dies eine Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe oder eine Vorsteuerkorrektur auslöst und
  • Möglichkeit der Herabsetzung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 2021 ggf. bis auf Null, ohne dass die gewährte Dauerfristverlängerung durch die Erstattung bzw. Festsetzung auf Null berührt wird.

Die betroffenen Länder haben bereits angekündigt, ihre bereits herausgegebenen Katastrophenerlasse entsprechend anzupassen. Darüber hinaus haben Bund und Länder vereinbart, dass die steuerlichen Erleichterungen zur Bewältigung der Hochwasserkatastrophe auch dann greifen, wenn die zuwendende Person nicht in einem vom Hochwasser betroffenen Land wohnt.
Zusätzlich zu den direkten finanziellen Hilfen und über das bereits bewilligte steuerliche Hilfspaket hinaus, will das BayLfSt die Betroffenen auch von Bürokratie entlasten. Mit der Möglichkeit auf Fristverlängerung für Steuererklärungen (z. B. Lohnsteuer-Anmeldungen und Umsatzsteuer-Voranmeldungen) sollen die von den Unwettern Betroffene unterstützt werden.

  • Betroffenen wird auf Antrag die Abgabefrist für nach dem 28. Juni 2021 abzugebende Jahressteuererklärungen bis zum 2. November 2021 verlängert. Diese Regelung kommt insbesondere steuerlich beratenen Bürgern zugute, deren reguläre Abgabefrist für Jahressteuererklärungen 2019 am 31. August 2021 endet.
  • Zudem können Betroffene Fristverlängerung für die zum 10. September 2021 einzureichende Umsatzsteuer-Voranmeldung und Lohnsteuer-An-meldungen bis zum 11. Oktober 2021 beantragen. Die Finanzämter werden die Umstände besonders berücksichtigen und können so über diese Fristverlängerungen hinaus im Einzelfall sogar eine weitergehende Fristverlängerung gewähren.

Sonderabschreibungen sind auch möglich. Muss Hausrat und Kleidung in größerem Umfang wiederbeschafft werden, können diese Kosten unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich berücksichtigt werden. Ansprechpartner ist das zuständige Finanzamt.

Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen mit jährlich 6 % ab 2014 verfassungswidrig

Mit am 18. August 2021 veröffentlichtem Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen verfassungswidrig ist, soweit der Zinsberechnung für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2014 ein Zinssatz von monatlich 0,5 % zugrunde gelegt wird.
Die Zinsregelung betrifft Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- oder Gewerbesteuer und gilt sowohl für Steuernachforderungen als auch Steuererstattungen. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts stellt die Verzinsung von Steuernachforderungen mit einem Zinssatz von monatlich 0,5 % nach Ablauf einer zinsfreien Karenzzeit von grundsätzlich 15 Monaten eine Ungleichbehandlung von Steuerschuldnern, deren Steuer erst nach Ablauf der Karenzzeit festgesetzt wird, gegenüber Steuerschuldnern, deren Steuer bereits innerhalb der Karenzzeit endgültig festgesetzt wird, dar. Diese Ungleichbehandlung erweist sich für in die Jahre 2010 bis 2013 fallende Verzinsungszeiträume noch als verfassungsgemäß, für in das Jahr 2014 fallende Verzinsungszeiträume dagegen als verfassungswidrig (Art. 3 Abs. 1 GG).
Bei Einführung des Zinssatzes von monatlich 0,5 % habe dieser noch etwa den maßstabsrelevanten Verhältnissen am Geld- und Kapitalmarkt entsprochen. Nach Ausbruch der Finanzkrise im Jahr 2008 habe sich jedoch ein strukturelles Niedrigzinsniveau entwickelt, das nicht mehr Ausdruck üblicher Zinsschwankungen sei. Spätestens seit dem Jahr 2014 erweise sich der Zinssatz als realitätsfern, so das Bundesverfassungsgericht.
Das bisherige Recht sei für bis einschließlich in das Jahr 2018 fallende Verzinsungszeiträume weiter anwendbar. Für ab in das Jahr 2019 fallende Verzinsungszeit-räume sind die Vorschriften dagegen unanwendbar. Der Gesetzgeber sei verpflichtet, bis zum 31. Juli 2022 eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen.

Spenden anlässlich der Hochwasserkatastrophe – Erleichterter Nachweis

Wer anlässlich der Hochwasserkatastrophe in Deutschland Spenden getätigt hat, kann diese als Sonderausgaben steuerlich geltend machen. Dabei gelten Erleichterungen für den Nachweis von Spenden.
Es reicht für alle Spenden, die bis zum 31. Oktober 2021 zur Hilfe in Katastrophenfällen auf ein für den Katastrophenfall eingerichtetes Sonderkonto eingezahlt werden, der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung (z. B. der Kontoauszug, Lastschrifteinzugsbeleg oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking) eines Kreditinstitutes als Spendenquittung aus. Das gilt auch für Spender, die nicht in einem vom Hochwasser betroffenen Land wohnen.

Photovoltaik-Anlagen: Steuer-Vereinfachung lohnenswert?

Wer mit einer Photovoltaik-Anlage oder mit einem Blockheizkraftwerk Strom erzeugt und diesen in das öffentliche Netz einspeist, muss die Einkünfte in der Einkommensteuererklärung angeben. Gerade in der Anfangszeit fallen aber meist Verluste an. Deshalb verlangt das Finanzamt eine Prognose, ob mit der Anlage überhaupt Gewinn erzielt werden kann. Häufig unterstellt das Finanzamt eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei und will die Verluste aus der Photovoltaik-Anlage nicht anerkennen.
Wer sich als Hauseigentümer den Aufwand sparen und seinen Gewinn nicht versteuern möchte oder aber an einer Verlustverrechnung nicht interessiert ist, kann seit Juni 2021 direkt beim Finanzamt beantragen, dass ein Liebhabereibetrieb vorliegt. Steuerzahler müssen dann für ihre Photovoltaik-Anlage keine Einnahmen-Überschuss-Rechnung mehr abgeben, und die Einkünfte aus dem Verkauf des Stroms werden nicht besteuert.
Voraussetzungen dafür sind, dass die Leistung der Anlage nicht mehr als 10 Kilowatt beträgt, sie nach dem 31. Dezember 2003 erstmalig in Betrieb genommen wurde und sie auf einem selbstbewohnten Ein- oder Zweifamilienhaus installiert ist. Die Regelung gilt auch für kleine Blockheizkraftwerke mit einer elektrischen Leistung bis 2,5 Kilowatt.
Wenn die Anlage schon länger in Betrieb ist und bisher Verluste vom Finanzamt anerkannt wurden, ist allerdings Vorsicht geboten. Wenn die Einkommensteuerbescheide aus den Vorjahren unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen oder die Gewinnerzielungsabsicht nur vorläufig anerkannt worden ist, sind die alten Bescheide noch änderbar.
Wenn dann die Steuerbefreiung beantragt wird, kann es für die Vorjahre zu Steuernachzahlungen und Zinsen kommen, weil angenommen wird, dass die Photovoltaik-Anlage von Anfang an ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben worden ist. Wer die Vereinfachungsregel für seine schon bestehende Anlage nutzen möchte, sollte deshalb vorab prüfen, ob sich die Anwendung der neuen Vereinfachungsregel finanziell lohnt oder nicht.

Kein Abzug von Kindergartenbeiträgen in Höhe steuerfrei gezahlter Arbeitgeberzuschüsse in der Einkommensteuererklärung

Die verheirateten Kläger zahlten für die Betreuung ihrer minderjährigen Tochter einen Kindergartenbeitrag i. H. von 926 Euro. Zugleich erhielt der Kläger von seinem Arbeitgeber einen steuerfreien Kindergartenzuschuss i. H. von 600 Euro. Das beklagte Finanzamt kürzte die von den Klägern mit ihrer Einkommensteuererklärung in voller Höhe (926 Euro) geltend gemachten Sonderausgaben um den steuerfreien Arbeitgeberzuschuss.
Die Klage hatte vor dem Bundesfinanzhof keinen Erfolg. Kinderbetreuungskosten und damit auch Kindergartenbeiträge können unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Sonderausgaben setzen jedoch Aufwendungen voraus. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs dürfen daher nur solche Ausgaben als Sonderausgaben berücksichtigt werden, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet ist. D. h., gewährt der Arbeitgeber einen steuerfreien zweckgebundenen Arbeitgeberzuschuss zu den Kinderbetreuungskosten, werde die wirtschaftliche Belastung des Steuerpflichtigen in diesem Umfang gemindert.

© 2024 BHT Unternehmensberatung