Hinweise zur Vergabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) weist darauf hin, dass die Vergabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) ausschließlich auf schriftlichen Antrag erfolgt. Dies gilt auch für allgemeine Fragen zur Vergabe bzw. zu allen Fragen bzgl. der gespeicherten Daten oder der Eintragung von Euroadressen.

Mit diesem Hinweis reagiert das BZSt auf vermehrte Anträge auf Vergabe einer USt-IdNr. bzw. Mitteilung der dazu gespeicherten Daten.

Der Antrag muss folgende Informationen enthalten:

  • Name und Anschrift der Antragstellerin oder des Antragstellers,
  • Finanzamt, bei dem das Unternehmen geführt wird,
  • Steuernummer, unter der das Unternehmen geführt wird.

Er kann über ein Kontaktformular zum Thema „Vergabe der USt-IdNr.“ gestellt werden.

Voraussetzung für eine erfolgreiche Bearbeitung des Antrags ist, dass der Antragsteller als Unternehmer bei seinem zuständigen Finanzamt umsatzsteuerlich geführt wird und dem BZSt diese Daten bereits übermittelt wurden.

Eine Bearbeitung des Antrags erfolgt in der Regel innerhalb von 48 Stunden.

Schenkungsteuerfolgen bei Einlagen in eine Personengesellschaft

Wenn eine Personengesellschaft neues Kapital benötigt, dann kann dies durch eine anteilsgemäße Erhöhung des Kapitals durch alle Gesellschafter oder aber durch eine über seinen Anteil hinausgehende Einzahlung eines Gesellschafters erfolgen. Letzteres passiert in der Regel nur bei Familiengesellschaftern, wenn die anderen Mitgesellschafter nicht genügend Vermögen haben, um diese Einlage mitzufinanzieren oder wenn damit eine vorweggenommene Erbfolge eingeleitet werden soll.

Durch eine Einlage in das Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft erhöht sich der Wert aller Gesellschaftsanteile im Verhältnis der Beteiligungsquoten. Es liegt dadurch eine Schenkung des einlegenden Gesellschafters an seine Mitgesellschafter vor. Damit erfolgt im Steuerrecht eine vom Zivilrecht abweichende Beurteilung einer Einlage. Dort wird die Einlage in eine Personenhandelsgesellschaft als Schenkung an die Gesellschaft angesehen.

Im Erbschaftsteuerrecht wird jedoch durch die Rechtsform der Personengesellschaft „durchgegriffen“ auf die jeweiligen Gesellschafter. Dieser Durchgriff hat aber nicht nur Nachteile, sondern auch Vorteile. Er hat zur Folge, dass sowohl bei der Einordnung in die Steuerklassen als auch bei der Höhe des persönlichen Freibetrags auf die Beziehung zwischen Schenker und Bereicherten abgestellt wird. D. h., sind Mitgesellschafter die Kinder des Einlegenden, kommt die Steuerklasse I, Freibeträge für Kinder und der Steuersatz für die Steuerklasse I zur Anwendung. Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass ungleichmäßige (disquotale) Einlagen in eine Personengesellschaft zu Schenkungen an die anderen Gesellschafter führen, wenn diese dem Schenker keine Gegenleistungen gewähren.

Fehlender Hinweis auf Möglichkeit der Einspruchseinlegung per E-Mail führt zu unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung

Im Juli/August 2013 führte das zuständige Prüfungsfinanzamt bei einer Steuerpflichtigen eine Lohnsteuer-Außenprüfung durch. Mit dem darauf folgenden Nachforderungsbescheid forderte das Finanzamt von der Steuerpflichtigen Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer nach. Der Nachforderungsbescheid war mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Diese enthielt keinen Hinweis auf die Möglichkeit, den Einspruch elektronisch einzureichen. Gegen den Lohnsteuernachforderungsbescheid legte die Steuerpflichtige Einspruch beim Finanzamt ein. Das Finanzamt verwarf den Einspruch als unzulässig, da er verfristet sei. Das Finanzgericht gab der daraufhin erhobenen Klage statt.

Und auch der BFH bestätigte die Auffassung des Finanzgerichts. Die Klägerin habe den Einspruch fristgerecht eingelegt. Es habe die Jahresfrist gegolten, da die dem streitigen Lohnsteuernachforderungsbescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig erteilt worden war. Nach dem 01.08.2013 sei der Hinweis nicht länger entbehrlich, da die Möglichkeit, den Einspruch elektronisch einzureichen, nun ausdrücklich im Gesetz genannt ist. Da der Bescheid nach dem 01.08.2013 ergangen war, hätte die Rechtsbehelfsbelehrung den Hinweis auf die Möglichkeit der elektronischen Einspruchseinlegung enthalten müssen.

Geschäftsführerin einer insolventen GmbH muss für Nichtabführung von Lohnsteuer haften

Die Nichtabführung einzubehaltender und anzumeldender Lohnsteuer einer GmbH zu den gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkten stellt regelmäßig eine zumindest grob fahrlässige Verletzung der Geschäftsführerpflichten dar. Weder der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH noch die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt entbinden lt. Finanzgericht München den Geschäftsführer von der Verpflichtung zur Abführung der Lohnsteuer bzw. der weiteren Lohnabzugsbeträge in zutreffender Höhe.

Unverhältnismäßig hohe Geschäftsführervergütungen – Fehlende Gemeinnützigkeit

Das Finanzamt hatte einer gGmbH, die sich in der psychiatrischen Arbeit engagierte und in erster Linie Leistungen im Bereich der Gesundheits- und Sozialbranche erbrachte, wegen unangemessen hoher Geschäftsführerbezüge die Gemeinnützigkeit für die Jahre 2005–2010 versagt. Das Finanzgericht hatte die dagegen erhobene Klage abgewiesen.

Der Bundesfinanzhof bestätigte diese Entscheidung im Wesentlichen. Ob im Einzelfall unverhältnismäßig hohe Vergütungen anzunehmen seien, sei durch einen sog. Fremdvergleich zu ermitteln. Als Ausgangspunkt hierfür könnten allgemeine Gehaltsstrukturuntersuchungen für Wirtschaftsunternehmen herangezogen werden, ohne dass dabei ein „Abschlag“ für Geschäftsführer von gemeinnützigen Organisationen vorzunehmen sei. Da sich der Bereich des Angemessenen auf eine Bandbreite erstrecke, seien nur diejenigen Bezüge als unangemessen zu bewerten, die den oberen Rand dieser Bandbreite um mehr als 20 % übersteigen. Wenn ein unangemessen hohes Geschäftsführergehalt vorliege, sei unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips ein Entzug der Gemeinnützigkeit allerdings erst dann gerechtfertigt, wenn es sich nicht lediglich um einen geringfügigen Verstoß gegen das Mittelverwendungsgebot handele.

Gastronom erhält keine „Corona-Entschädigung“

Das Landgericht Hannover hat die Klage eines Gastronomen abgewiesen, der vom Land Niedersachsen Entschädigung für Umsatzverluste während des coronabedingten „Lockdowns“ verlangt hatte. Es ist eine der bundesweit ersten rechtskräftigen Entscheidungen zu sog. Corona-Entschädigungsklagen.

Das Gericht hatte keine Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Entschädigungsanspruch erkennen können: Das Bundesinfektionsschutzgesetz sehe insoweit keine ausdrückliche Regelung vor; dies entspreche der Intention des Gesetzgebers, der auch im Zuge einer Gesetzesänderung im März 2020 bewusst darauf verzichtet habe, eine Entschädigung für die flächendeckenden Schließungsanordnungen zu regeln. Hierdurch sei auch ein Rückgriff auf das Landespolizeirecht gesperrt, welches grundsätzlich eine Entschädigungsregelung für als „Nichtstörer“ in Anspruch genommene Personen vorsehe. Auch aus allgemeinem Staatshaftungsrecht bestehe kein Entschädigungsanspruch, da dem Kläger durch die eine Vielzahl von Wirtschaftszweigen betreffenden Maßnahmen kein individuelles und unzumutbares Sonderopfer auferlegt worden sei.

Baukindergeld noch vor Jahresende beantragen

Familien mit minderjährigen Kindern können nur noch bis 31.12.2020 Baukindergeld beantragen. Wer bis zu diesem Stichtag keinen Immobilienkaufvertrag abgeschlossen oder eine Baugenehmigung vorliegen hat, kann die Förderung dann nicht mehr beantragen.

Voraussetzung für den Anspruch ist, dass das zu versteuernde Haushaltseinkommen für eine Familie mit einem Kind maximal bei 90.000 Euro pro Jahr liegt. Für jedes weitere Kind kann das Einkommen um 15.000 Euro höher liegen. Pro minderjährigem Kind erhalten Familien beim Hausbau oder Immobilienkauf einen Zuschuss von 1.200 Euro im Jahr über 10 Jahre lang, d. h. 12.000 Euro insgesamt je Kind.

Anspruch auf Kindergeld endet bei Nichtantritt zur letztmaligen Prüfung

Wegen des Nichterscheinens zur Prüfung verlor der Sohn einer Kindergeldempfängerin seinen Prüfungsanspruch in seinem Studiengang. Der zuständige Prüfungsausschuss stellte den endgültigen Verlust des Prüfungsanspruchs fest. Nach vorheriger Anhörung wurde der Sohn mit Bescheid vom 05.05.2015 exmatrikuliert. Die Familienkasse hob für den Monat März 2015 die Kindergeldfestsetzung auf, weil der Sohn bereits exmatrikuliert gewesen sei. Die Mutter ist der Meinung, es komme für das Ende der Berufsausbildung auf den Zeitpunkt an, zu welchem die Exmatrikulation wirksam geworden sei.

Der Bundesfinanzhof entschied, dass im Streitmonat März 2015 kein Anspruch auf Kindergeld mehr bestand, da der Sohn nicht mehr für einen Beruf ausgebildet wurde. Die Hochschulausbildung sei grundsätzlich Ausbildungsmaßnahme, wenn und solange der Sohn im In- oder Ausland als ordentlicher Studierender immatrikuliert sei. Allerdings komme es allein auf eine formelle Immatrikulation beim Fehlen der ernsthaften und nachhaltigen Ausbildungsbemühungen nicht an. Soweit Anhaltspunkte dafür bestehen würden, dass das Kind seinem gewählten Ausbildungsgang nicht ernsthaft und hinreichend nachgeht, indem etwa nur eine „Pro-forma-Immatrikulation“ besteht, liege keine Berufsausbildung vor. Zu einer ernsthaften und nachhaltigen Hochschulausbildung gehöre auch die Teilnahme an den für die Erlangung der angestrebten beruflichen Qualifikation erforderlichen Prüfungen.

Selbst genutztes Eigenheim: Prozesskosten wegen Baumängeln keine außergewöhnlichen Belastungen

Ein Ehepaar beauftragte im Oktober 2015 ein Massivbau-Unternehmen mit der Errichtung eines Zweifamilienhauses mit Unterkellerung auf einem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück. Wegen gravierender Planungs- und Ausführungsfehler ging das Ehepaar gegen das Bauunternehmen gerichtlich vor und zahlte allein im Jahr 2017 Gerichts- und Rechtsanwaltskosten von rund 13.700 Euro. 2018 wurde über das Vermögen des Bauunternehmens das Insolvenzverfahren eröffnet. Das Ehepaar machte in seiner Einkommensteuererklärung für 2017 u. a. die ihm entstandenen Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen geltend und wies auf seine extrem angespannte finanzielle Situation hin.

Das beklagte Finanzamt und auch das Finanzgericht Rheinland-Pfalz lehnten die beantragte Steuerermäßigung ab. Die Ansprüche, die die Kläger mit den Gerichtsverfahren verfolgt hätten, hätten zwar ihr zukünftiges Eigenheim betroffen und seien für sie von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung gewesen. Jedoch habe für die Eheleute zu keiner Zeit die Gefahr bestanden, die Existenzgrundlage zu verlieren oder die lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr befriedigen zu können. Beide seien erwerbstätig gewesen und hätten eine ihrem Wohnbedürfnis entsprechende Mietwohnung bewohnt. Das Baugrundstück sei nicht lebensnotwendig gewesen. Es hätte notfalls verkauft werden können. Des Weiteren seien die Aufwendungen auch nicht außergewöhnlich. Der Erwerb eines Eigenheims berühre typischerweise das Existenzminimum nicht und erscheine deshalb steuerlich als Vorgang der normalen Lebensführung. Auch seien Baumängel nicht unüblich, sodass entsprechende Prozesskosten wegen solcher Mängel ebenfalls nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden könnten. Zudem sei auch der Bundesfinanzhof der Auffassung, dass Prozesskosten wegen Baumängeln am selbst genutzten Einfamilienhaus keine außergewöhnlichen Belastungen darstellen.

Abzug als außergewöhnliche Belastungen für besondere Kosten des eigenen Wohnhauses

Eine besondere Vorschrift im Einkommensteuergesetz (EStG) sieht den Abzug von größeren Aufwendungen vor, die einem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen und denen er sich aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Nach der dazu ergangenen steuerlichen Rechtsprechung fallen darunter insbesondere nicht von einer Versicherung getragene Krankheitskosten, Schadensbeseitigungskosten nach Naturkatastrophen und auch Lösegeldzahlungen aufgrund von Erpressungen.

Im Zusammenhang mit dem selbst bewohnten Haus/der Eigentumswohnung sind auch Kosten für die Beseitigung von Wasserschäden, wenn kein Verschulden des Eigentümers vorliegt, oder die Beseitigung von Hausschwamm von den Gerichten als außergewöhnliche Belastung anerkannt worden. Weiter sind Kosten für den Einbau eines Treppenlifts berücksichtigt worden und auch der behindertengeeignete und rollstuhlgerechte Umbau des Eingangs und eines Badezimmers, wenn dies medizinisch indiziert ist.

Dagegen sind erhebliche Kosten zur Beseitigung von „Mardertoiletten“ (7 Stück, Kosten ca. 47.000 Euro) vom Finanzgericht nicht anerkannt worden. Das gleiche gilt auch für Prozesskosten, die für Prozesse gegen Bauunternehmen wegen Schlechtleistung angefallen sind, weil durch diese Kosten die Existenzgrundlage der Bauherren nicht gefährdet war (s. o.). Das Gericht hatte dabei aber nicht geprüft, ob die Prozesskosten zusammen mit der weiterlaufenden Miete für eine Wohnung und die Abtragung der Verbindlichkeiten für die Herstellungskosten eine Existenzgefährdung zur Folge haben könnte. Wobei die Tilgung der Hausverbindlichkeiten natürlich nur als Vermögensumschichtung, nicht als Belastung anzusehen ist.

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